__ habe selbst eingeräumt, dass über die erzielten Bareinnahmen nicht Buch geführt worden sei und er darüber zumindest anfänglich keine Kontrolle gehabt habe. 4.6 Hinsichtlich der Bezifferung des Deliktsbetrags bringt die Beschwerdeführerin korrekt vor, dass sie nicht gehalten sei, ihre Zivilklage bereits im Vorverfahren exakt zu beziffern und beruft sich dabei auf Art. 123 Abs. 2 aStPO (in der Fassung bis 31. Dezember 2023) sowie Art. 123 Abs. 1 und Art. 331 Abs. 2 StPO. Wenn sie diese Argumentation auf den Vermögensschaden als Tatbestandsmerkmal übertragen will, vermag sie damit aber nicht durchzudringen.