Dass im O.________ (Geschäftsniederlassung) in M.________ (Ort) Bargeld eingenommen worden sei, sei unbestritten. Unklar und nicht nachprüfbar sei, ob, und wenn ja, wie oft und in welchem Umfang der Beschuldigte 1 Bargeld an H.________ abgeliefert habe. Gemäss Bericht des K.________(Verwaltungseinheit) sei es nicht möglich, den exakten Umsatz eines O.________ (Geschäftsniederlassung) im hier interessierenden Zeitraum festzustellen. H.________ habe selbst eingeräumt, dass über die erzielten Bareinnahmen nicht Buch geführt worden sei und er darüber zumindest anfänglich keine Kontrolle gehabt habe.