Es genügt daher an dieser Stelle, das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts auf Eintritt eines Vermögensschadens zu prüfen. Ist dies zu verneinen, so besteht pars pro toto kein hinreichender Tatverdacht auf Erfüllung der Straftatbestände. 4.5 Die angefochtene Verfügung hält hinsichtlich des Vermögensschadens fest, was folgt: Der Fehlbetrag sei durch die Beschwerdeführerin anhand einer Gegenüberstellung von Registrierungen und Kreditkartenzahlungen errechnet worden, nicht anhand verwendeter L.________ (Geschäftstätigkeit).