158 Ziff. 2 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. 4.4 Dem Beschuldigten 1 wird Veruntreuung, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Gemeinsames Tatbestandsmerkmal ist ein Vermögensschaden. Es genügt daher an dieser Stelle, das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts auf Eintritt eines Vermögensschadens zu prüfen.