4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Tatverdacht hat sich auf eine Straftat im materiellrechtlichen Sinne zu beziehen (statt vieler: ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 328). Damit reicht bereits ein fehlendes Tatbestandsmerkmal, um den Tatverdacht zu zerstreuen. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen.