Obwohl der Amtsbericht ein sehr relevantes Thema beschlägt, trägt er nur einen untergeordneten Teil zur Begründung der angefochtenen Verfügung bei. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es sich um keine schwerwiegende Gehörsverletzung handelt und eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht mehr als prozessualen Leerlauf bedeuten würde.