(Verwaltungseinheit) ein, welcher am 12. Juli 2024 bei der Staatsanwaltschaft einging. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass dieser Bericht den Parteien zugestellt oder von seiner Existenz auf einer anderen Art Kenntnis gegeben worden wäre. Dies wäre spätestens im Rahmen der zweiten Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO möglich und geboten gewesen. Der eingeholte Amtsbericht beschäftigt sich mit Fragen der Finanzierung von L.________ (Geschäftstätigkeit)