Sie sind beispielsweise über die Durchführung von Augenscheinen, das Einholen von Gutachten oder die Einvernahme von Auskunftspersonen in Kenntnis zu setzen (WIEDERKEHR/ROSALES-GEYER, Anspruch auf Orientierung nach Art. 29 Abs. 2 BV, AJP 10/2018, S. 1266). Die formelle Natur