Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1408/2024 vom 1. Oktober 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Parteien sind über wichtige Verfahrenshandlungen und vorzunehmende Beweismassnahmen zu unterrichten. Sie sind beispielsweise über die Durchführung von Augenscheinen, das Einholen von Gutachten oder die Einvernahme von Auskunftspersonen in Kenntnis zu setzen (WIEDERKEHR/ROSALES-GEYER, Anspruch auf Orientierung nach Art.