Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. Bst. a StGB; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) und die mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das SVG (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG; je Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) droht noch keine Überhaft. 7.4 Andere Gründe, welche die angeordnete Sicherheitshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen, können nicht ausgemacht werden und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.