Das Electronic Monitoring bietet somit keine effektive und genügend hohe Sicherheit zur Verhütung weiterer Delikte. Insbesondere erscheint es nicht geeignet, die Gefahr weiterer gefährdende Fahrten des Beschwerdeführers hinreichend zu begegnen. 7.3 Schliesslich erweist sich die angeordnete Sicherheitshaft auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Dezember 2023 festgenommen und befindet sich seit 15 Monaten in Haft. Die Sicherheitshaft wurde für weitere drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art.