Selbst im Falle einer Echtzeitüberwachung bedeuten das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse Verzögerung, um die Verwirklichung von Delikten zu verhindern. Mithin lässt sich mit der Anordnung elektronischer Überwachung nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in ein Auto steigt und losfährt (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 238 vom 23. Juni 2023 E.4.1 und E.5.2; BK 24 103 vom 26. März 2024 E. 8.3). Das Electronic Monitoring bietet somit keine effektive und genügend hohe Sicherheit zur Verhütung weiterer Delikte.