Der Beschwerdeführer verfügte auch vor seiner Inhaftierung über eine eigene Wohnung in N.________ (Ort) und musste dennoch zur Fahndung im Ripol ausgeschrieben werden. Hinzu kommt, dass er betonte, dass er von seinem kriminellen Umfeld in Bern Abstand nehmen wolle (vgl. pag. 2167, Ziffer 889). Da die Grossmutter in O.________ (Ort) wohnhaft ist, wäre fraglich, ob der Beschwerde-