Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat, ist grundsätzlich fraglich, inwiefern die Wohnsitznahme bei der Grossmutter den Beschwerdeführer von einem Untertauchen oder einer Flucht ins Ausland abhalten würde, zumal es sich bei der Wohnsitznahme bei der Grossmutter nur um eine Parteibehauptung handelt (vgl. E.5.4). Der Beschwerdeführer verfügte auch vor seiner Inhaftierung über eine eigene Wohnung in N.________ (Ort) und musste dennoch zur Fahndung im Ripol ausgeschrieben werden.