So ist die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene wöchentliche Meldepflicht nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen zu verhindern. Die Meldepflicht erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit unterzutauchen oder die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen.