Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Anordnung entsprechender Ersatzmassnahmen, sollte die Beschwerdeinstanz wider Erwarten von einer gewissen Fluchtgefahr ausgehen. Insbesondere verlangt er die Anordnung einer Kombination mit einem Electronic-Monitoring und/oder einer allfälligen wöchentlichen Meldepflicht, Auflagen wie das regelmässige Einreichen von Bewerbungen oder Rapporten über die Tagesstruktur, sowie die Auferlegung einer Drogenabstinenz inkl. Durchführung entsprechender Kontrollen.