Damit hat das Zwangsmassnahmengericht in gebotener Kürze klar begründet, dass keine Ersatzmassnahmen angezeigt sind. Mithin ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Anordnung entsprechender Ersatzmassnahmen, sollte die Beschwerdeinstanz wider Erwarten von einer gewissen Fluchtgefahr ausgehen.