Das Zwangsmassnahmengericht hat vorliegend ausgeführt, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, die die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten. Insbesondere erscheine die vom Beschwerdeführer offerierte Wohnsitzpflicht bei der Grossmutter nicht geeignet, die Greifbarkeit des Beschuldigten während des Hauptverfahrens genügend sicherzustellen, zumal der Beschuldigte auch in der Vergangenheit – obwohl er auch damals über ein Domizil verfügt hat – für die Strafverfolgungsbehörden nur schwer greifbar gewesen sei. Damit hat das Zwangsmassnahmengericht in gebotener Kürze klar begründet, dass keine Ersatzmassnahmen angezeigt sind.