13 die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). Das Zwangsmassnahmengericht hat vorliegend ausgeführt, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, die die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten.