Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Zwangsmassnahmengericht zunächst vor, dass es sich nicht rechtsgenüglich zur Möglichkeit der Kombination von Ersatzmassnahmen geäussert habe und nicht auf alle vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eingegangen sei. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht.