Vor diesem Hintergrund besteht derzeit Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin Fahrzeuge entwenden und diese ohne Berechtigung lenken sowie weitere sicherheitsrelevante Delikte begehen wird. Dabei ist insbesondere zu erwarten, dass vom Beschwerdeführer in bestimmten Drucksituationen (bspw. bei einer drohenden Polizeikontrolle) eine besondere Gefahr ausgehen und er ein hohes Risiko für die Sicherheit anderer darstellen wird. Insgesamt ist derzeit von einer ungünstigen Prognose auszugehen.