Da der Beschwerdeführer auch in Haft wiederholt Cannabis konsumierte und – soweit aus den Akten ersichtlich – sich bislang nicht psycho- oder suchttherapeutisch behandeln liess, ist davon auszugehen, dass er auch in Freiheit wieder Drogen- und Alkohol konsumieren würde. Vor diesem Hintergrund besteht derzeit Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin Fahrzeuge entwenden und diese ohne Berechtigung lenken sowie weitere sicherheitsrelevante Delikte begehen wird.