Es helfe ihm seine Sorgen und Probleme zu vergessen (pag. 2055). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss dazu neigt, Fahrzeuge zu entwenden und diese in der Folge auch zu lenken (vgl. pag. 2045, Z. 108 ff.). Da der Beschwerdeführer auch in Haft wiederholt Cannabis konsumierte und – soweit aus den Akten ersichtlich – sich bislang nicht psycho- oder suchttherapeutisch behandeln liess, ist davon auszugehen, dass er auch in Freiheit wieder Drogen- und Alkohol konsumieren würde.