Dem des 12-seitigen Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass er wiederholt unter anderem wegen SVG-Delikten und Diebstahls verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer scheute auch nach einer ambulanten Behandlung und Unterbringung in eine geschlossene Intuition offensichtlich nicht davor zurück, wiederholt Motorfahrzeuge ohne gültigen Führerausweis – zusätzlich unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss – zu lenken, sich Polizeikontrollen zu entziehen und durch seine riskante Fahrweise die Sicherheit anderer Menschen erheblich zu gefährden (vgl. pag. 2798).