Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrfach Mitfahrer massgeblich gefährdet hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Strassenverkehr die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit erheblich gefährdet hat. Es geht somit nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefahr vom Beschwerdeführer aus (vgl. E. 6.2 hiervor). 6.9 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu attestieren.