Da sich der Beschwerdeführer jeweils rechtzeitig von den Unfallorten entfernen konnte, konnten zwar keine Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, insbesondere zu den konsumierten Mengen an Betäubungsmitteln oder Alkohol, vorgenommen werden. Indessen kann dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten über die durchgeführte Haarprobenanalyse vom 18. Januar 2024, ein mittelstarker bis starker Kokain-Konsum für den Zeitraum September 2023 bis November 2023 nachgewiesen werden.