Dass er dabei auf Personen gestossen wäre und diese bedroht oder überrascht sowie eine Waffe mit sich geführt oder Gewalt angewendet hätte, ist nicht aktenkundig. Der einmalige Vorfall im Zug – welcher nicht in Zusammenhang mit einem Vermögensdelikt stattgefunden hat – erscheint für sich allein nicht ausreichend, um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer künftig Gewalt anwenden, geschweige denn die Sicherheit anderer gefährden würde. Mithin kann nach Auffassung der Beschwerdekammer gestützt auf die Einbruch- und/oder Einschleichdiebstähle keine Wiederholungsgefahr begründet werden.