Unter den gegebenen Umständen könne ihm auch keine negative Prognose gestellt werden. Gestützt auf den einmaligen Vorfall, bei dem es angeblich zu einem Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht von E.________ gekommen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft Gewalt anwenden werde und sein Vorgehen als potenziell gefährlich einzustufen sei. Auch der Konsum von Marihuana vermöge keine solche Gefährlichkeit zu begründen.