Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Er bringt im Wesentlichen vor, dass es aufgrund der zu beurteilenden Delikte an der nötigen Sicherheitsrelevanz fehle und es nicht ernsthaft zu befürchten sei, dass er im Falle seiner Entlassung aus der Haft durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährden würde. Ihm würden zwar mehrere Einbruchdiebstähle vorgeworfen, dabei sei es aber zu keiner Gewaltanwendung seinerseits gekommen. Unter den gegebenen Umständen könne ihm auch keine negative Prognose gestellt werden.