So habe er bereits in der Vergangenheit nicht von seinem deliktischen Tun abgebracht werden können. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass er im Falle einer Haftentlassung in alte Muster verfallen und weitere Einbrüche oder ähnliche gelagerte Delikte begehen werde, womit zurzeit von einer äussert schlechten Rückfallprognose auszugehen sei. 6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr.