Es bestünden Hinweise auf Beschaffungskriminalität, was sein Vorgehen umso unberechenbarer und gefährlicher mache. Zudem habe er auch in Haft Marihuana konsumiert. Mit Blick auf die Häufigkeit und Intensität, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sowie unter Einbezug der persönlichen Verhältnisse sei von einer massgeblichen Rückfallgefahr auszugehen. So habe er bereits in der Vergangenheit nicht von seinem deliktischen Tun abgebracht werden können.