So habe der Beschwerdeführer bei der Begehung der Einbrüche in die mehrheitlich Geschäfts- und Verkaufsräumlichkeiten nicht speziell darauf geachtet, niemandem zu begegnen. Zudem habe er in der Vergangenheit nicht vor körperlicher Gewalt zurückgeschreckt, was sich anhand des Vorfalls mit E.________ zeige, welchen er beim Aussteigen aus dem Zug ins Gesicht geschlagen habe. Hinzu komme, dass beim Beschwerdeführer eine Suchtproblematik bestehe, welche im Zusammenhang mit den (Einbruch-)Diebstählen stehe. Es bestünden Hinweise auf Beschaffungskriminalität, was sein Vorgehen umso unberechenbarer und gefährlicher mache.