Das Regionalgericht erachtete den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben und begründete diesen aufgrund der begangenen Vermögensdelikte. Es führt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Delikten gegen das Vermögen (insbesondere Diebstahl bzw. Einbruchdiebstähle) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei. Das Vortatenerfordernis sei erfüllt, da es sich bei dem qualifizierten Diebstahl um ein Verbrechen handle. In Bezug auf