c StPO entschieden, dass sich die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung bezüglich des Vortatenerfordernisses unter dem neuen Recht nicht weiterführen lässt. Die beschuldigte Person kann wegen einfacher Widerholungsgefahr nur inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftraten rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. gleichermassen Urteile des Bundesgerichts 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3, 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3.2, 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2.1).