Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/203 vom 17. September 2013 E.3.4 mit Hinweis). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde eingehend zur Wiederholungsgefahr geäussert. Weiter wurde die Wiederholungsgefahr von der Staatsanwaltschaft auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals thematisiert, weshalb der Beschwerdeführer zudem im Rahmen der abschliessenden Bemerkungen Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern. Der Prüfung des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr steht folglich nichts entgegen.