6. Durch das Regionalgericht wird weiter der Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angerufen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Frage, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, im angefochtenen Entscheid offengelassen. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Wiederholungsgefahr offengelassen hat, schadet nicht. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/203 vom 17. September 2013 E.3.4 mit Hinweis).