Nach dem Gesagten sind die Schlussfolgerungen des Zwangsmassnahmengericht somit weder missbräuchlich noch willkürlich. Insgesamt bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung untertauchen oder sich dem laufenden Strafverfahren durch Flucht ins Ausland entziehen könnte. Anders als der Beschwerdeführer dafürhält, ist dabei nicht lediglich von einer niederschwelligen, sondern von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht.