Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Flucht- bzw. Untertauchensanreiz durch die bereits erstandene Haftzeit nur leicht reduziert hat. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und aufgrund der Tatsache, dass das Regionalgericht Anklage beim Kollegialgericht erhoben hat, droht dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe, was nach wie vor einen grossen Fluchtanreiz darstellt. Nach dem Gesagten sind die Schlussfolgerungen des Zwangsmassnahmengericht somit weder missbräuchlich noch willkürlich.