6 offenen Vollzugs der JVA Witzwil im Falle von Fluchtgefahr nicht geeignet ist, wurde der Beschwerdeführer in das Regionalgefängnis Bern versetzt. Dieser Umstand dürfte den Fluchtanreiz bei einer Entlassung ebenfalls verstärken (vgl. pag. 2839 f.). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Flucht- bzw. Untertauchensanreiz durch die bereits erstandene Haftzeit nur leicht reduziert hat.