Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bei seiner Grossmutter Wohnsitz nehmen könnte, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handelt. Den Akten lässt sich keine Bestätigung der Grossmutter, wonach der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung bei ihr wohnen könnte, entnehmen. Selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Nachweises, erhellt nicht, inwieweit eine Wohnsitzpflicht eine Flucht zu verhindern vermöchte. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er keinerlei Absichten hege ins Ausland zu flüchten.