Zudem habe er auch keine Weiterbildungsangebote in Anspruch genommen (vgl. pag. 116). M.a.W. trifft es nicht zu, dass es dem Beschwerdeführer während der Haft verunmöglicht worden ist, das Fehlen einer negativen Prognose nachzuweisen. Mit Blick auf das laufende Strafverfahren und die ihn zu erwartende Freiheitsstrafe erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt zudem äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle finden würde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bei seiner Grossmutter Wohnsitz nehmen könnte, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handelt.