Auch wenn er aufgrund seiner Inhaftierung bisher keine Arbeitsstelle suchen konnte, wurde ihm zumindest die Möglichkeit geboten, im Arbeitsraum V des Ressorts Strafvollzug einer Arbeit nachzugehen und sich an Weiterbildungsangeboten zu beteiligen. Gemäss Vollzugsbericht vom 18. April 2024 musste der Beschwerdeführer nach anfänglichen Bemühungen wieder aus dem Arbeitsprozess genommen werden, da er sich vermehrt über die Arbeit und das Arbeitsentgelt beklagt habe. Zudem habe er auch keine Weiterbildungsangebote in Anspruch genommen (vgl. pag.