5.3 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden (vgl. E.5.2 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen. 5.4 Der Beschwerdeführer legt zunächst nicht überzeugend dar, inwiefern es ihm während seiner Inhaftierung bewusst geworden sein soll, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen und erreichbar sein müsse.