Über eine solche Tagesstruktur verfügt der Beschuldigte in Freiheit gerade eben nicht. Ausserdem würde ein Fehlen des Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt sofort auffallen und es könnten entsprechende Schritte zur erneuten Festnahme eingeleitet werden. Schliesslich stellt der Umstand, dass dem Beschuldigten im Falle einer Verurteilung (erstinstanzliche Entscheid voraussichtlich im August 2025) insbesondere wegen gewerbsmässigen Diebstahls eine nicht unerhebliche Sanktion droht, die