Ein Mangel an Struktur scheint massgeblich dafür, dass der Beschuldigte vor seiner Anhaltung im Dezember 2023 für die Strafverfolgungsbehörden nur schwer greifbar war und im RIPOL ausgeschrieben werden musste. Soweit der Beschuldigte ausführt, bei seiner Grossmutter wohnen zu wollen, vermag dies an der Gefahr des Untertauchens innerhalb der Schweiz nichts zu ändern. Soweit die amtliche Verteidigung geltend macht, die Strafvollzugsbehörden hätten dem Beschuldigten keine Fluchtgefahr attestiert, ist ihr entgegen zu halten, dass sich diese Ausführungen auf die Ausgestaltung des vorzeitigen Vollzugs beziehen.