Es scheint – insbesondere auch mit Blick auf die Disziplinierungen in Haft wegen Arbeitsverweigerungen und Konsums von Marihuana (vgl. Mail von D.________ der BVD vom 07. Januar 2025) – wahrscheinlich, dass es dem Beschuldigten in Freiheit nicht gelingen würde, eine Tagesstruktur bzw. stabile Lebensverhältnisse einzurichten. Ein Mangel an Struktur scheint massgeblich dafür, dass der Beschuldigte vor seiner Anhaltung im Dezember 2023 für die Strafverfolgungsbehörden nur schwer greifbar war und im RIPOL ausgeschrieben werden musste.