Die Lebensverhältnisse des Beschuldigten haben sich während der Haft nicht stabilisiert. Es ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz im Falle einer Haftentlassung weiter unstet bliebe, zumal der Beschuldigte in Freiheit über keine Arbeitsstelle und damit insbesondere über keine Tagesstruktur verfügt. Seine 1- Zimmerwohnung – wo er sich bereits vor einer Anhaltung nicht mehr aufgehalten hat – wurde zwischenzeitlich aufgelöst. Es scheint – insbesondere auch mit Blick auf die Disziplinierungen in Haft wegen Arbeitsverweigerungen und Konsums von Marihuana (vgl. Mail von D.____