und die Verfügung betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft vom 2. Februar 2024 (ZMG 24 39, pag. 90 ff.) des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern. Ergänzend hielt es Folgendes fest (vgl. Ziffer 23 des angefochtenen Entscheids): Die in den Haftentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern gemachten Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Die Lebensverhältnisse des Beschuldigten haben sich während der Haft nicht stabilisiert.