51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2022 vom Urteil vom 20. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Fluchtgefahr vorab auf die Verfügung betreffend Anordnung Untersuchungshaft vom 8. Dezember 2023 (ZMG 23 495, pag. 60 ff.) und die Verfügung betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft vom 2. Februar 2024 (ZMG 24 39, pag