Die Staatsanwaltschaft hat am 30. Oktober 2024 gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- sowie Betäubungsmittelgesetz. Damit ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts der dringende Tatverdacht zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, dass der dringende Tatverdacht unbestrittenermassen zu bejahen sei. Mithin hat auch das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht.